Vereinssatzung
§1
Name und Sitz
1. Der am 12.01.2018 gegründete Verein führt folgenden Namen: Ost/West Integrationszentrum.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz "e. V."
3. Sitz des Vereins ist Wuppertal.
4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (AO).
2. Zweck des Vereins ist die Förderung Internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 13 AO.
3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
-
Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten zur Unterstützung der Frauen, Kindern und Menschen mit Behinderung. Betreuung und Integration von Flüchtlingen und Asylbewerberinnen.
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Beratung, Organisation und Vermittlung von Nachhilfeangeboten für Schülerinnen und Schüler sowie Vermittlung der Sprachangebote für Migranten.
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Beratung zur beruflichen und sozialen Integration von Jugendlichen, Langzeitarbeitslosen, und anderen schwer vermittelbaren Menschen mit dem Ziel zur Lösung aktueller gesellschaftlicher Probleme .
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Bekämpfung von Extremismus jegliche Art durch Prävention, Aufklärung und Demokratieerziehung.
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Soziale und kulturelle Integration sowie die auf Identität bezogene Integration z. B. Durchführung einer interkulturellen Veranstaltung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4
Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.
§ 5
Verbot und Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:
· natürliche Personen
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt: 1 Monat. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
4. Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Der Verein besteht aus:
a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
c) Passiven Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern
e) Fördernden Mitgliedern
§ 7
Beiträge
Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Alles Weitere regelt die Beitragsordnung des Vereins, die dieser Satzung als Anlage angefügt wird.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: drei Wochen
3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
8. Anträge könne gestellt werden von:
a) jeden Erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand
9. Anträge müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 bejaht wird. Satzungsänderungen hingegen müssen immer vorher als Antrag eingereicht werden. Ein Antrag während einer Mitgliedsversammlung wird nicht berücksichtigt.
§ 10
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Erziehungsberechtigte von minderjährigen Mitgliedern können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen und erwerben einfaches Stimmrecht.
3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
4. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
5. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Die gesetzlichen Vertreter der jugendlichen Mitglieder besitzen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Minderjährigen ein Stimmrecht.
§ 11
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
· dem Vorsitzenden
· dem stellvertretenden Vorsitzenden
· dem Kassenwart/Schatzmeister
· Schriftführer
· Sportwart
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je drei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 400 € sind die Vorstände (im Sinne § 26 BGB) verpflichtet, die Zustimmung d Vereinsvorstandes einzuholen.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils für vier Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neuen Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet.
6. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Protokollschreiber unterzeichnet werden.
§ 12
Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Wiederruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind vor der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 13
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
§ 14
Aufwendungsersatz
Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
§ 15
Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
3. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Die Mitglieder sind zur termingerechten Entrichtung des Mitgliedsbeitrages sowie der Umlagen für den Verein verpflichtet. Der monatliche Mitgliedsbeitrag für eine Mitgliedschaft wird durch die Beschlüsse bestimmt. Weiteres regelt die Beitragsordnung. Die Mitgliedsbeiträge sind Monatlich-/ Vierteljahres- / Halbjahres - und Jahresbeiträge und jeweils im Voraus fällig.
4. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und dienen zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines halben Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
5. Für minderjährige Mitglieder erkennen die gesetzlichen Vertreter durch ihre Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag die Beitragshaftung und mögliche Folgekosten (bezogen auf eventuelle Mahnverfahren) an.
6. Der Vorstand wird ermächtigt, Beiträge auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.
§ 16
Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereinsabgedeckt sind.
3. Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
§ 17
Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Der Verein kann mit einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellenvertretender Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die in die folgende bezeichnete juristische Person:
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AWO Kreisverband Wuppertal e.V.
Diese Juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 12.01.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins: Ost/West Integrationszentrum beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.